Online-Lexikon

Wissenswertes von A - Z rund um die Immobilie

  • A
  • Abrechnungskosten

    Abrechnungskosten sind nicht umlagefähig und gehören in die Verwaltungskosten.
    Ausnahmen: Es handelt sich um Kosten für die Abrechnung der Heizkosten (HeizkostenV §7 Abs. 2), wobei der Verbrauch über Heizkostenverteiler ermittelt wird (Heizung), oder um Wasserkosten, wobei Einzelwasserzähler verwendet werden (Wasserversorgung). Diese Sonderregelungen lassen sich aber nicht auf die anderen Betriebskostenarten übertragen (AG Köln, Urteil vom 3. 11. 1995, Az. 217 C 28 / 95, ZMR 1996 S. 269).

  • B
  • Beleuchtung

    Die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Mietern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Flure, Treppenhaus, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Trockenräume sind umlagefähig. (§ 2 Nr. 11 BetrKV) 

     Garagenbeleuchtung

    Die Kosten für die Beleuchtung von Garagen und deren Zufahrten können nur auf die Mieter umgelegt werden, die eine Garage bzw. einen Garageneinstellplatz angemietet haben (LG Aachen, Urteil vom 17. 1. 1992, Az. 5 S 302 / 91, DWW 1993 S. 42). 

    Glühbirnenaustausch

    Die neue Lampe im Kellerabgang, die Energiesparlampen im ganzen Haus die Kosten dafür dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Beide zählen zu den Instandhaltungskosten und die sind bekanntlich Vermietersache. Werden also nur die Lampen oder Glühbirnen in den Gemeinschaftsräumen des Mietshauses ausgewechselt, sind das reine Instandhaltungskosten, die nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. 6. 2000, Az. 10 U 94 / 99, GE 2000 S. 888).

     

    Bodenrichtwert

    Durchschnittliche Bodenwerte für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebiets, die in Lage und Wertverhältnis in etwa übereinstimmen (Bodenrichtwertzonen). Sie werden aufgrund der Kaufpreissammlungen von den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des BauGB und den entsprechenden Landesverordnungen jeweils zum Jahresende für lagetypische Grundstücke mit definierten Eigenschaften ermittelt.  Er dient als Hilfmittel zur Bewertung von Grundstücken und Immobilien und kann von jedermann bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse erfragt werden.

  • D
  • Dachrinnenreinigung

    Die Dachrinnenreinigung zählt zu den sonstigen Betriebskosten und ist daher umlagefähig.

    siehe auch ->Sonstige Betriebskosten

  • E
  • Energieausweis

    Ist ein  Dokument, welches Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Wer ein Gebäude oder ein Gebäudeteil verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchte, muss sich ein solches Dokument ausstellen lassen.

     

  • H
  • Hauswart

    Die Kosten für die Lohnabrechnung des Hausmeisters sind nicht umlagefähig. Hierbei handelt es sich um Verwaltungskosten. (AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 21 C 1668/12 in WM 2014, Seite 369 )

  • K
  • Kündigungsfristen

    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses beträgt für den Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate (§573c Abs. 1 BGB). Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Verlängerung der Fristen kommt jedoch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht zur Anwendung.(§ 573d Abs.2 BGB). Diese Kündigungsfristen können zum Nachteil des Mieters vertraglich nicht verändert werden (§573c Abs. 4 BGB)

  • L
  • Legionellenprüfung

    Zur Untersuchung des Trinkwassers müssen an mehreren Stellen Wasserproben durch ein zugelassenes Labor entnommen und auf Legionellen untersucht werden. Die Labore sind bei den zuständigen Landesgesundheitsbehörden gelistet. Es besteht Prüfpflicht für zentrale Warmwasserspeicher oder Durchlauferhitzer mit einem Volumen von mehr als 400 Litern.  Die Prüfpflicht gilt auch für Wohngebäude, in denen die Wasserleitungen zwischen dem zentralen Trinkwassererwärmer und dem am weitesten entfernten Wasserhahn ein Volumen von über 3 Litern fassen.

  • M
  • Mess- und Eichgesetz

    Das Gesetz legt Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. Es gilt seit 01.01.2015 und löste das bisherige Eichgesetz und die Eichverordnung ab. Zu den neuen Regelungen, welche Wohnungseigentümer und Vermieter betreffen, gehört die Anzeige von neuen oder erneuerten Messgeräten zur Erfassung von Wasser, Wärme, und gegebenenfalls Strom bei der zuständigen Eichbehörde. (§ 32 MessEG).

     

    Mieterselbstauskunft

    Ein Vermieter holt sich, meist mittels eines Fragebogens, Auskünfte auf freiwilliger Basis zur Person eines Mietinteressenten ein. Meist erfolgt dies in Verbindung mit einer Erklärung des derzeitigen Vermieters zur Zahlungsmoral hinsichtlich des Mietzinses (Mietschuldenfreiheitserklärung). Alle Angaben dienen der Beurteilung des Antragstellers und werden der Entscheidung über die Vergabe der Wohnung zugrunde gelegt.

     

     

  • S
  • sonstige Betriebskosten

    Definiert werden Betriebskosten als laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im Haus und auf dem Grundstück anfallen. Die Betriebskostenverordnung benennt 16 Kostenarten und beschreibt diese ausführlich. Alle hier nicht genannten werden als sonstige Betriebskosten zusammengefasst. Dazu gehören zum Beispiel die Dachrinnenreinigung, die Wartung der Rauchmelder und Feuerlöscher, die Legionellenprüfung, die Öltankreinigung und Wartung und Revision von elektrischen Anlagen.

    Schönheitsreparaturen

    Nach der gesetzlichen Regelung ist es Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen dienen dazu, die Mietsache instand zu halten. Sie sind daher die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mieträume in vertragsgemäßem Zustand gemäß § 535 Abs. 1 und § 538 BGB. Allerdings ist die genannte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen abdingbares Recht und kann durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden.

    kurz gesagt: Nur wenn sich im Mietvertrag keine diesbezügliche Regelung findet, Schönheitsreparaturen also nicht erwähnt sind, oder wenn die vertragliche Vereinbarung unwirksam ist, ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen sind häufig, was vor allem daran liegt, dass sich in den Mietverträgen eine Vielzahl verschiedener und mitunter schwer verständlicher Klauseln hierzu findet. Das belegen die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofes. Umso wichtiger ist es, sich vor Abschluss eines Mietvertrages mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen, um die Übertragung dieser Arbeiten rechtwirksam zu regeln.

  • R
  • Rauchmelder sind in Deutschland in allen vermieteten und selbstbewohnten Wohnungen und Wohnhäusern verpflichtend, in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen auch in gewerblichen Einrichtungen. Die Rauchmelderpflicht gilt in allen 16 Bundesländern.


Abrechnungskosten

Abrechnungskosten sind nicht umlagefähig und gehören in die Verwaltungskosten.
Ausnahmen: Es handelt sich um Kosten für die Abrechnung der Heizkosten (HeizkostenV §7 Abs. 2), wobei der Verbrauch über Heizkostenverteiler ermittelt wird (Heizung), oder um Wasserkosten, wobei Einzelwasserzähler verwendet werden (Wasserversorgung). Diese Sonderregelungen lassen sich aber nicht auf die anderen Betriebskostenarten übertragen (AG Köln, Urteil vom 3. 11. 1995, Az. 217 C 28 / 95, ZMR 1996 S. 269).

Beleuchtung

Die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Mietern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Flure, Treppenhaus, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Trockenräume sind umlagefähig. (§ 2 Nr. 11 BetrKV) 

 Garagenbeleuchtung

Die Kosten für die Beleuchtung von Garagen und deren Zufahrten können nur auf die Mieter umgelegt werden, die eine Garage bzw. einen Garageneinstellplatz angemietet haben (LG Aachen, Urteil vom 17. 1. 1992, Az. 5 S 302 / 91, DWW 1993 S. 42). 

Glühbirnenaustausch

Die neue Lampe im Kellerabgang, die Energiesparlampen im ganzen Haus die Kosten dafür dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Beide zählen zu den Instandhaltungskosten und die sind bekanntlich Vermietersache. Werden also nur die Lampen oder Glühbirnen in den Gemeinschaftsräumen des Mietshauses ausgewechselt, sind das reine Instandhaltungskosten, die nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. 6. 2000, Az. 10 U 94 / 99, GE 2000 S. 888).

 

Bodenrichtwert

Durchschnittliche Bodenwerte für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebiets, die in Lage und Wertverhältnis in etwa übereinstimmen (Bodenrichtwertzonen). Sie werden aufgrund der Kaufpreissammlungen von den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des BauGB und den entsprechenden Landesverordnungen jeweils zum Jahresende für lagetypische Grundstücke mit definierten Eigenschaften ermittelt.  Er dient als Hilfmittel zur Bewertung von Grundstücken und Immobilien und kann von jedermann bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse erfragt werden.

Dachrinnenreinigung

Die Dachrinnenreinigung zählt zu den sonstigen Betriebskosten und ist daher umlagefähig.

siehe auch ->Sonstige Betriebskosten

Energieausweis

Ist ein  Dokument, welches Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Wer ein Gebäude oder ein Gebäudeteil verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchte, muss sich ein solches Dokument ausstellen lassen.

 

Hauswart

Die Kosten für die Lohnabrechnung des Hausmeisters sind nicht umlagefähig. Hierbei handelt es sich um Verwaltungskosten. (AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 21 C 1668/12 in WM 2014, Seite 369 )

Kündigungsfristen

Die Frist für die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses beträgt für den Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate (§573c Abs. 1 BGB). Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate (§573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Verlängerung der Fristen kommt jedoch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht zur Anwendung.(§ 573d Abs.2 BGB). Diese Kündigungsfristen können zum Nachteil des Mieters vertraglich nicht verändert werden (§573c Abs. 4 BGB)

Legionellenprüfung

Zur Untersuchung des Trinkwassers müssen an mehreren Stellen Wasserproben durch ein zugelassenes Labor entnommen und auf Legionellen untersucht werden. Die Labore sind bei den zuständigen Landesgesundheitsbehörden gelistet. Es besteht Prüfpflicht für zentrale Warmwasserspeicher oder Durchlauferhitzer mit einem Volumen von mehr als 400 Litern.  Die Prüfpflicht gilt auch für Wohngebäude, in denen die Wasserleitungen zwischen dem zentralen Trinkwassererwärmer und dem am weitesten entfernten Wasserhahn ein Volumen von über 3 Litern fassen.

Mess- und Eichgesetz

Das Gesetz legt Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. Es gilt seit 01.01.2015 und löste das bisherige Eichgesetz und die Eichverordnung ab. Zu den neuen Regelungen, welche Wohnungseigentümer und Vermieter betreffen, gehört die Anzeige von neuen oder erneuerten Messgeräten zur Erfassung von Wasser, Wärme, und gegebenenfalls Strom bei der zuständigen Eichbehörde. (§ 32 MessEG).

 

Mieterselbstauskunft

Ein Vermieter holt sich, meist mittels eines Fragebogens, Auskünfte auf freiwilliger Basis zur Person eines Mietinteressenten ein. Meist erfolgt dies in Verbindung mit einer Erklärung des derzeitigen Vermieters zur Zahlungsmoral hinsichtlich des Mietzinses (Mietschuldenfreiheitserklärung). Alle Angaben dienen der Beurteilung des Antragstellers und werden der Entscheidung über die Vergabe der Wohnung zugrunde gelegt.

 

 

sonstige Betriebskosten

Definiert werden Betriebskosten als laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die im Haus und auf dem Grundstück anfallen. Die Betriebskostenverordnung benennt 16 Kostenarten und beschreibt diese ausführlich. Alle hier nicht genannten werden als sonstige Betriebskosten zusammengefasst. Dazu gehören zum Beispiel die Dachrinnenreinigung, die Wartung der Rauchmelder und Feuerlöscher, die Legionellenprüfung, die Öltankreinigung und Wartung und Revision von elektrischen Anlagen.

Schönheitsreparaturen

Nach der gesetzlichen Regelung ist es Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen dienen dazu, die Mietsache instand zu halten. Sie sind daher die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mieträume in vertragsgemäßem Zustand gemäß § 535 Abs. 1 und § 538 BGB. Allerdings ist die genannte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen abdingbares Recht und kann durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden.

kurz gesagt: Nur wenn sich im Mietvertrag keine diesbezügliche Regelung findet, Schönheitsreparaturen also nicht erwähnt sind, oder wenn die vertragliche Vereinbarung unwirksam ist, ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen sind häufig, was vor allem daran liegt, dass sich in den Mietverträgen eine Vielzahl verschiedener und mitunter schwer verständlicher Klauseln hierzu findet. Das belegen die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofes. Umso wichtiger ist es, sich vor Abschluss eines Mietvertrages mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen, um die Übertragung dieser Arbeiten rechtwirksam zu regeln.

Rauchmelder sind in Deutschland in allen vermieteten und selbstbewohnten Wohnungen und Wohnhäusern verpflichtend, in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen auch in gewerblichen Einrichtungen. Die Rauchmelderpflicht gilt in allen 16 Bundesländern.


Kontakt

Vermieter- und Hauseigentümerverein Oberlausitz e. V.

von-Ossietzky-Straße 23b
02763 Zittau

Telefon: +49 3583 510746
Telefax: +49 3583 510720

info@vhozittau.de